Förderprogramme für die Umrüstung auf LED Beleuchtung
Wir machen uns für Sie schlau!
Der Wechsel auf Beleuchtungen mit LED Technik haben primär das Ziel der Energieeinsparung.
Ob und wo es Fördermaßnahmen gibt, recherchieren wir regelmäßig für Sie.
Details zu den unter aufgeführten Förderprogrammen erläutern wir Ihnen gern persönlich.
Umwelt-Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050
Der Freistaat Bayern fördert insbesondere kommunale Vorhaben zur Minderung des Ausstoßes von Treibhausgasen sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels.
Zweck
Die Zuwendung soll insbesondere Kommunen bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie der Bewältigung der Folgen des Klimawandels unterstützen. Sie soll helfen, bisher nicht erfasste Aspekte des Klimaschutzes außerhalb des Bereichs Energie zu berücksichtigen.
Gegenstand
Gefördert werden
• der Aufbau und/oder die Ausweitung eines Energie- und Klimaschutzmanagements in öffentlichen Gebäuden,
• die Erstellung von Klimaschutzkonzepten und Klimaanpassungskonzepten,
• die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug,
• die Erarbeitung von Mobilitätskonzepten (klimaverträgliche Mobilitätsangebote, CarSharing),
• die Durchführung von Informations- und Weiterbildungsprogrammen mit Klimaschutzbezug,
• die Umsetzung von Vorhaben zum Klimaschutz und zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels.
Antragsberechtigte
Zuwendungen können insbesondere bayerische Kommunen und deren Zusammenschlüsse erhalten, aber auch Kommunalunternehmen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts (wenn sie sich mehrheitlich in kommunaler Hand befinden), Mitglieder der Bayerischen Klima-Allianz sowie geeignete Anbieter der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
Art und Umfang
Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) und im Wege der Anteilfinanzierung mit folgenden Fördersätzen:
• bis zu 70 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse)
• bis zu 90 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf)
• bis zu 50 % (für Sonstige)
Voraussetzungen
• Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen noch nicht begonnen wurde.
• Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen für den Träger des Vorhabens finanzierbar sein.
• Die Zuwendung sowie angeschaffte Sachmittel dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. Die Zweckbindungsfrist für Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden, und geistige Leistungen, die im Rahmen des Projekts erarbeitet wurden, beträgt fünf Jahre und beginnt zu dem Beschaffungszeitpunkt.
• Die durch das jeweilige Vorhaben erreichten Ziele sind fachtechnisch zu bescheinigen. Die Bestätigung soll durch ein Ingenieurbüro oder einen etablierten Energieberater erfolgen und eine ausführliche Darstellung der erwirkten Effekte beinhalten.
Verfahrensablauf
Förderanträge sind schriftlich bei der jeweils örtlich zuständigen Regierung (Bezirksregierung) einzureichen, die auch Auskunft über die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen erteilt und über den Förderantrag entscheidet.
Hinweise
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Fristen
Gefördert werden nur Vorhaben, für die der jeweils zuständigen Bezirksregierung bis spätestens 31.12.22 ein entsprechender Förderantrag vorliegt.
Bearbeitungsdauer
Förderanträge werden zügig bearbeitet und ehestmöglich mit Erlass eines entsprechenden Bescheids (Zuwendungsbescheid) abgeschlossen. Es ist deshalb mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Erforderliche Unterlagen
• Beschreibung des zu fördernden Vorhabens
• Kostenkalkulation
Formulare
• Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
• Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach Maßgabe der Richtlinie zum Umwelt -Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Klimaschutzprogramm Bayern 2050
• Auszahlungsantrag
• Auszahlungsantrag
• Verwendungsnachweis
• Verwendungsnachweis
• Subventionserhebliche Tatsachen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens Umwelt-Förderschwerpunkt Klimaschutz in Kommunen im Klimaschutzprogramm Bayern 2050
Rechtsgrundlagen
• Art. 23 und Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern
• Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der jeweils zuständigen Bezirksregierung können Rechtsmittel (Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage) eingelegt werden.
Weiterführende Links
Förderschwerpunkt Klimaschutz in Kommunen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.2023
BMU LED-Förderung für Kommunen in 2022-2027
Sanieren Sie Ihre Beleuchtungsanlagen mit effizienter LED-Technologie.
Bringen Sie den Klimaschutz in Ihrer Kommune nach vorn!
Mit der Richtlinie unterstützt die Bundesregierung kommunale Akteur*innen dabei, Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken. Die positiven Effekte gehen weit über den Schutz des Klimas hinaus: Sie steigern die Lebensqualität vor Ort und entlasten den kommunalen Haushalt durch sinkende Energiekosten. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an.
Informationen zum Thema Adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung finden Sie auf der
Website des BMU
oder starten Sie gleich hier die Antragstellung:
Kommunalrichtlinie Online-Formular
Der Zuschuss beträgt 40% der förderfähigen Gesamtausgaben.
Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 55% der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
Eine weitere Neuerung stellt die aktualisierte Kommunalrichtlinie zur “energieeffizienten Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung dar”.
Alle Informationen hierzu sind nachzulesen unter:
www.klimaschutz.de
Um den Zuschuss von 25% in Anspruch nehmen zu können füllen Sie doch gleich das Berechnungsformular aus:
www.krl-online.de
Einen easy-Online-Antrag 4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung . Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von adaptiv geregelter Straßenbeleuchtung, die auf unterschiedliche Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten angepasst werden kann.
• den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse,
• Einsatz von Steuerungs- und Regelungstechnik
• die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten,
• die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten,
• sowie die Durchführung einer photometrischen Messung.
Warum es sich für Sie lohnt:
• Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und damit Betriebskosten – und senken gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
• Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und verhindern so gleichzeitig Lichtverschmutzung.
• Der Einsatz von LED macht eine insektenfreundliche Beleuchtung möglich.
• Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
• Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
• kommunale Betriebe mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
• Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
• öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen,
• öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
• gemeinnützige (Sport-) Vereine,
• Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.
Wie geht es weiter?
Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus:
Berechnungsformulare
Einen easy-Online-Antrag 4.2.1b) adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Aktuelle Antragszeiträume:
Programmlaufzeit
01. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2027
Einreichungsfristen
01. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2027
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine neue Förderung für energetische Sanierung von Gebäuden aufgelegt.
Das Programm nennt sich Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Die BEG ersetzt die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich.
Die Details sind unter diesem Link zu finden
Im Bereich Beleuchtung gilt die Förderung nur für Nichtwohngebäude. Die Förderhöhe beträgt 15%.
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Pächter. Als Privatpersonen, Körperschaften, Kirchen, Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Kommunen.
Was wird gefördert:
Nichtwohngebäude: Energieeffiziente Beleuchtungssysteme
Gefördert wird der Einbau von Beleuchtungssystemen mit hoher Systemlichtausbeute und hohem Lichtstromerhalt. Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts (Planung und Baubegleitung wird mit 50% bezuschusst).
Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.
Höhe der Förderung:
Anlagentechnik (außer Heizung)
• Für den Erwerb und Errichtung von Anlagentechnik (außer Heizung) beträgt der Fördersatz 15 Prozent.
Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)
• Förderfähige Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmensind gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 15 Mio. Euro;
• Förderfähige Kosten für die Baubegleitung sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro pro Bewilligung.