Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1 Sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art der Delsana GmbH & Co. KG (im folgenden „Delsana“, „wir“, „uns“ oder „unsere“) gegenüber unseren Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden auch „Bedingungen“ oder „Lieferbedingungen“). Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter wird hiermit widersprochen, sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, Muster und Proben sind unverbindlich. Unsere Angebote verstehen sich ab dem von uns benannten Ort, an dem die Ware zur Verfügung gestellt wird. Maßgeblich für den Auftragsgegenstand und bindend für beide Parteien ist unsere jeweilige schriftliche Auftragsbestätigung, auf die Ziff. 12.4 dieser Bedingungen Anwendung findet.
2.2 Jeder Vertragsschluss und jede Lieferung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass wir von unseren Zulieferern richtig und rechtzeitig beliefert werden, soweit wir nicht von unserer Auftragsbestätigung abweichende Lieferungen zu vertreten haben. Bei Gefahr einer Nicht- oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer sind wir berechtigt, vergleichbare Deckungsgeschäfte zu tätigen.
3.Preis
3.1 Sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich sämtliche unserer Preise ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
3.2 Skontoabzüge bedürfen unserer schriftlichen Einwilligung. Zahlungen durch den Kunden erfolgen in EURO. Akzeptieren wir Zahlung in anderer Valuta, ist der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltende Umrechnungskurs maßgebend.
3.3 Unsere Zahlungsansprüche sind innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware fällig. Danach kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Während des Verzuges ist eine uns geschuldete Geldschuld in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.
3.4 Wir sind zu angemessenen Preisänderungen wegen veränderter Lohn, Material und Vertriebskosten für solche Lieferungen berechtigt, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen.
3.5 Soweit wir Zahlungen durch Wechsel akzeptieren, erfolgt die Annahme des Wechsel erfüllungshalber. Gleiches gilt bei Zahlungen durch Scheck. Scheck- und Wechselkosten, einschließlich Protestkosten, gehen zu Lasten des Kunden.
4.Lieferung, Gefahrübergang
4.1 Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung gilt was folgt: Von uns bekannt gegebene Termine zur Bereitstellung der Ware oder Lieferfristen bezeichnen lediglich das voraussichtliche Lieferdatum und sind unverbindlich. Verbindliche Bereitstellungs- und Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen zur Durchführung des Vertrages bzw. der Lieferung sowie die hierzu notwendigen Informationen vorliegen.
4.2 Die Ware wird am Ort der Übergabe (vgl. Ziff. 2.1) bereitgestellt. Mit Bereitstellung und Meldung der Abholbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware und das Transportrisiko auf den Kunden über. Der Kunde übernimmt ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten für die Ware. Wird die Ware im Falle der Bereitstellung nicht rechtzeitig abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden auch bei Dritten einzulagern. Auch in diesem Falle tritt der Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware für den Kunden und durch Meldung der Abholbereitschaft ein.
4.3 Obliegt uns die Lieferpflicht, sind vorzeitige und teilweise Lieferungen zulässig. Der Versand erfolgt ab unserer Abnahmestelle namens und im Auftrage des Kunden und in einer für uns günstig erscheinenden Weise nach billigem Ermessen, jedoch ohne Gewähr für die sicherste, kostengünstigste und schnellste Beförderung. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden / Transportschäden zu versichern, soweit nicht der Kunde eine diese Risiken berücksichtigende Versicherung abgeschlossen und uns dies schriftlich mitgeteilt hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware und das Transportrisiko geht mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte natürliche oder juristische Person (z.B. Frachtführer), spätestens jedoch mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus oder vom Werk unserer Zulieferer erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Der Kunde übernimmt ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten für die Ware.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug oder im Falle der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten in Schuldnerverzug geraten ist. Der Kunde übernimmt ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten für die Ware.
5.Lieferverzögerung
5.1 Bei Streiks, Energieausfall, Verkehrsbehinderungen, Überschwemmungen, Feuer, Diebstahl, Blockaden, Seuchen, behördlichen Liefersperren oder behördlichen Bezugsverboten von Produkten, die nicht von uns zu vertreten sind, verlängert sich eine von uns einzuhaltende verbindliche Bereitstellungsfrist/Lieferfrist der Ware angemessen um die Zeit der Verzögerung zzgl. einer angemessenen weiteren Organisationszeit. Gleiches gilt, wenn entsprechende Ereignisse bei unseren Unterlieferanten eintreten.
5.2 Der Kunde kann nur im Fall verbindlich festgelegter Liefer-/Leistungsfristen unter Berücksichtigung der vorgenannten verlängerten Liefer- und Leistungsfristen vom Vertrag zurücktreten, sofern die Liefer- und Leistungsfristen überschritten sind und eine Bereitstellung/Lieferung durch uns trotz angemessener Nachfristsetzung nicht erfolgte. Der Kunde ist in diesem Fall nur berechtigt, einen nachweisbaren unmittelbaren Verzugsschaden geltend zu machen und auch nur, wenn der Verzug von uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Kunden besteht nicht.
6.Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks, Aussperrungen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Parteien für die Dauer der Störung in dem Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Pflichten, sofern die Leistungsstörungen auf diese Umstände zurück zu führen sind. In diesem Fall sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
7. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten
7.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Waren in geeigneter Weise zu dokumentieren und mitzuteilen. Jede Mängelanzeige hat schriftlich, zumindest per Telefax, zu erfolgen.
7.2 Von der Gewährleistung werden nur Fehler erfasst, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auftreten. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere ausdrücklich bestätigte Warenbeschreibung. Nicht von uns gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigte Beschaffenheits- oder Verwendungsangaben, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen durch uns oder den Hersteller oder unsere oder dessen Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe oder eine Angabe über die Verwendungsfähigkeit der Ware dar.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Einsatzumgebung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt oder uns nicht mitgeteilt worden sind. Insofern übernehmen wir auch keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren den speziellen Verwendungszwecken des Kunden entsprechen oder in Kombination mit anderen Produkten des Kunden unschädlich bzw. verwendbar sind.
7.4 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Kunden oder der von diesem benannten vom Geschäftssitz oder Niederlassung abweichenden Lieferadresse. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
7.5 Soweit von uns nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich erklärt oder bestätigt, sind unsere Erklärungen gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne (insbesondere im Sinne des § 443 BGB). Im Falle unserer rechtswirksamen Übernahme einer Garantie insbesondere für die Beschaffenheit der Ware im Sinne der §§ 444, 639 BGB oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.6 Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet ihm etwaig zustehender gesetzlicher Schadensersatzansprüche – grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht geltend machen. Tritt der Kunde berechtigterweise nach gescheiterter Nacherfüllung vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Stellt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatzansprüche, bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
7.7 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil unsere gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.8 Es besteht Einigkeit mit dem Kunden, dass im jeweiligen Kaufpreis für die Waren ein Rabatt zum Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Sinne des § 478 Abs. IV Satz 1 BGB enthalten ist. Demgemäss sind sämtliche Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB – mit Ausnahme etwaiger Schadensersatzansprüche im Sinne des § 478 Abs. IV Satz 2 BGB – ausgeschlossen. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen auf jeden Fall nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns gilt ferner Ziff. 7.7 entsprechend.
7.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir die Kosten der Überprüfung zu unseren üblichen Kostensätzen dem Kunden berechnen.
7.10 Weitergehende oder andere als die hier in Ziff. 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen Mängel sind ausgeschlossen.
8. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zu vertretender Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter.
8.2 Verletzen wir, unsere Erfüllungsgehilfen sowie von uns beauftragte Dritte leicht fahrlässig unwesentliche Vertragspflichten, haften wir hierfür nicht. Die vorstehende Haftungsprivilegierung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung von Pflichten, für die wir Garantieerklärungen im Sinne der §§ 444, 639 BGB abgegeben haben.
8.3 Die Haftung für Mängel aufgrund unsachgemäßer Handhabung oder Lagerung der Ware durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte wird ausgeschlossen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder anderen, individualvertraglich nicht abdingbaren Haftungsnormen. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen und anderer Dritter.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretungsverbot
Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann, wenn sie unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, soweit die Ansprüche des Kunden aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Rechten des Kunden bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch bedingter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist. Bei Zahlung mit Wechsel gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vorbehaltlosen Einlösung des Wechsels. Wir sind berechtigt, die Waren zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
10.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er uns gegenüber nicht mit einer Forderung aus der Geschäftsbeziehung in Verzug geraten ist. Die Gestattung zur Weiterveräußerung steht unter der Bedingung, dass der Kunde seinerseits nur unter dieser Ziff. 10 vergleichbarem Eigentumsvorbehalt weiter veräußern darf, wenn die Ware vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Die Forderungen gegen Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns jeweils vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
10.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Wir sind berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf unsere Ware hat der Kunde den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen, die in unserem Eigentum stehende Ware als solche zu kennzeichnen und uns im übrigen unverzüglich zu benachrichtigen.
11.Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Nebenbestimmungen
11.1 Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechtes („Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“, CISG) sowie des „Übereinkommen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf“ sind ausgeschlossen.11.2 Erfüllungsort für sämtliche unserer Leistungen sowie für die Zahlungs- und Informationspflichten des Kunden ist unser Geschäftssitz.
11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden ist unser Geschäftssitz. Abweichend hiervon sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unseres Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine solche nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ergänzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Regelungslücken.
11.5 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der diesen Bedingungen jeweils zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Delsana GmbH & Co. KG
Stand 9/2003